LEGALIS. Anwälte
Über uns
Rechtsgebiete
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Arzthaftungsrecht
Bankhaftung
Elternunterhalt
Flensburger Punkte
Mahnverfahren
Mietrecht aktuell
Nachlasspflegschaft
Opfervertretung
Reiserecht
Sorgerecht
Strafrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Unterhaltsrecht
Für Firmenkunden
Rechtsanwälte
Mitarbeiter
Bode Meitinger
Kanzlei-News
Fortbildung
Downloads
Links
Anfahrt Biberach
Anfahrt Schussenried
Kontakt
Hinweise
Impressum

Kindesunterhalt ab dem 01.01.2010

 

 

Rechtsanwältin Tatjana Ramsperger

Fachanwältin für Familienrecht

 

Rechtsanwalt Joachim Marcel Stehle

Fachanwalt für Familienrecht

 

 

 

Neuerungen im Familienrecht ab 01.01.2010:

 

Düsseldorfer Tabelle 2010

  •  neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt
  •  neue Zahlhöhen beim Kindergeld
  •  Anpassung bestehender Unterhaltspflichten

Mit Wirkung ab 01.01.2010 wurde die Düsseldorfer Tabelle durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (BT-Drucksache 17/15 neu gefasst. Grund hierfür war die Anhebung des Freibetrages für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (vgl. § 32 Abs.6 EStG) von vormals 1.932,- € auf nunmehr 2.184,- €. Damit änderte sich zugleich auch die Bezugsgröße für den Kindesunterhalt (der doppelte Monatsbetrag des Kinderfreibetrages: 2.184,- € * 2 = 4.368,- € / Monat = 364,- €. -Zugleich erfolgte eine Anpassung des staatlichen Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz. Die Düsseldorfer Tabelle 2010 berücksichtigt diese wichtige Änderungen.

 

Diedüsseldorfer Tabelle 2010 enthält die für die familienrechtliche Praxis wichtigen Bedarfssätze zur Ermittlung des Kindesunterhalts. In der Regel wird der Unterhaltsbedarf für ein Kind nicht konkret ermittelt, sondern nach von der Rechtsprechung entwickelten Bedarfssätzen und der gesetzlichen Definition des Existenzminimums, die den allgemeinen Lebensunterhaltsbedarf des Kindes abdecken sollen. Zur Vereinfachung werden dabei die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhaltssätze herangezogen. Diese Tabelle hat keinerlei Gesetzeskraft und stellt für die Beteiligten allein eine Richtlinie dar. Gleichwohl wird auf die dortigen Tabellenwerte in den allermeisten Fällen zurückgegriffen.

In erster Linie ist für die Ermittlung der Unterhaltshöhe das Einkommen des so Unterhaltsverpflichteten zu bestimmen. Nach dem Gesetz hängt der Unterhaltsbedarf des Kindes –mangels eigener wirtschaftlicher Lebensstellung- von den Einkünfteverhältnissen des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil ab.

Achtung: Die korrekte Ermittlung des Einkommens stellt häufig das eigentliche Problem in Unterhaltsfällen dar. Wichtig ist hier, sämtliche bei dem Unterhaltsverpflichteten vorhandenen Einkünfte zusammenzurechnen. Hinzu kommen geldwerte Vorteile oder gar weitere fiktive Einkünfte.

Die Bedarfssätze sind daher nach dem zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen gestaffelt. Darüber hinaus entscheidet das Kindesalter über die jeweilige Bedarfshöhe, so dass der Unterhaltsbedarf der abschließenden Tabelle entnommen werden kann.

 

 

 

Düsseldorfer Tabelle 2010 (Tabellenbeträge ohne Kindergeldabzug)

 

 

Nettoeinkommen des Barunterhalts-

pflichtigen

Altersstufe in Jahren

Prozent-

satz

Bedarfs-

Kontroll-

betrag

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

alle Beträge in Euro

1

bis 1.500

317

364

426

488

100

770/ 900

2

1.501   -   1.900

333

383

448

513

105

1.000

3

1.901   -   2.300

349

 401

469

537

110

1.100

4

2.301   -   2.700

365

419

490

562

115

1.200

5

2.701   -   3.100

381

437

512

586

120

1.300

6

3.101   -   3.500

406

466

546

625

128

1.400

7

3.501   -   3.900

432

496

580

664

136

1.500

8

3.901   -   4.300

457

525

614

703

144

1.600

9

4.301   -   4.700

482

554

648

742

152

1.700

10

4.701   -   5.100

508

583

682

781

160

1.800

ab 5.101    nach den Umständen des Falles.

 

 

Das jeweils anzurechnende staatliche Kindergeld ist hier noch nicht berücksichtigt. Es muß von den oben genannten Bedarfsbeträgen jeweils in Abzug gebracht werden. Zur Vereinfachung ist dies in den nachfolgenden Übersichten dargestellt.

 

 

 

              

Düsseldorfer Tabelle 2010 (Zahlbetrag für 1. und 2. Kind, nach Kindergeldabzug)

 

 

Nettoeinkommen des Barunterhalts-

pflichtigen

Altersstufe in Jahren

Prozent-

satz

Bedarfs-

Kontroll-

betrag

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

alle Beträge in Euro

1

bis 1.500

225

272

334

304

100

770/ 900

2

1.501   -   1.900

241

291

356

329

105

1.000

3

1.901   -   2.300

257

309

377

353

110

1.100

4

2.301   -   2.700

273

327

398

378

115

1.200

5

2.701   -   3.100

289

345

420

402

120

1.300

6

3.101   -   3.500

314

374

454

441

128

1.400

7

3.501   -   3.900

340

404

488

480

136

1.500

8

3.901   -   4.300

365

433

522

519

144

1.600

9

4.301   -   4.700

390

462

556

558

152

1.700

10

4.701   -   5.100

416

491

590

597

160

1.800

ab 5.101    nach den Umständen des Falles.

 

 

 

 

 

 

 

        

   Düsseldorfer Tabelle 2010 (Zahlbetrag für 3. Kind, nach Kindergeldabzug) 

       

Nettoeinkommen des Barunterhalts-

pflichtigen

Altersstufe in Jahren

Prozent-

satz

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

alle Beträge in Euro

bis 1.500

 

 

 

 

100

1.501   -   1.900

 

   

105

1.901   -   2.300

    

110

2.301   -   2.700

   

 

115

2.701   -   3.100

    

120

3.101   -   3.500

    

128

3.501   -   3.900

    

136

3.901   -   4.300

   

 

144

4.301   -   4.700

    

152

4.701   -   5.100

 

 

 

 

160

ab 5.101    nach den Umständen des Falles.

 

 

 

 

 

 

        

   Düsseldorfer Tabelle 2010 (Zahlbetrag ab dem 4. Kind, nach Kindergeldabzug) 

       

Nettoeinkommen des Barunterhalts-

pflichtigen

Altersstufe in Jahren

Prozent-

satz

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

alle Beträge in Euro

bis 1.500

 

 

 

 

100

1.501   -   1.900

 

   

105

1.901   -   2.300

    

110

2.301   -   2.700

   

 

115

2.701   -   3.100

    

120

3.101   -   3.500

    

128

3.501   -   3.900

    

136

3.901   -   4.300

   

 

144

4.301   -   4.700

    

152

4.701   -   5.100

 

 

 

 

160

ab 5.101    nach den Umständen des Falles.

 

 

Die weiter bei einer Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden Faktoren wären im Rahmen einer Beratung zu klären. Vereinbaren Sie daher einen Termin zur Erstberatung an unseren Standorten Biberach oder Bad Schussenried. Oder aber Sie fordern unsere Checkliste zur Berechnung des Einkommens und des Unterhalts an. Auch außerhalb eines bestehenden Mandates ermitteln wir Ihnen schnell und umfassend die entscheidenden Unterhaltsgrößen.

Auch wenn in Ihrem Fall bereits der Unterhalt geregelt ist, kann es sich bei konkreter Betrachtung empfehlen, eine Überprüfung vorzunehmen.

Wichtig: es darf keine Zeit verschenkt werden! Die Regelungen gelten bereits ab dem, 01.01.2010 Daher kann eine Abänderung bzw. Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt gefordert werden. Besteht derzeit etwa ein Titel (titulierte Unterhaltsverpflichtung) hängt es von der Art des Titels bzw. der dort vorgenommenen Unterhaltsregelung ab, ob und ggf. was konkret zu veranlassen ist.

Wir empfehlen vorab folgende Punkte zu prüfen:

  • Welche Unterhaltsregelung besteht bereits (außergerichtliche Vereinbarung, Notarielle Vereinbarung, vollstreckbare Jugendamtsurkunde, Anwaltsvergleich, Gerichtsurteil, gerichtlicher Vergleich, keine Regelung)?
  • Wie hoch ist dort die Unterhaltsverpflichtung geregelt?
  • Besteht eine Differenz zum künftig geltenden Unterhaltsbedarf?
  • Sind weitere Änderungen tatsächlicher Art eingetreten?
  • Ist bislang auch Unterhalt für einen Ehegatten gezahlt worden?

Recht ist Geld. Jeder Monat zählt.

Was ist zu tun?

  • Lassen Sie den Unterhalt überprüfen
  • Ein etwaiger Anpassungsbedarf sollte unverzüglich geltend gemacht werden.

Ab sofort stehen wir unseren Mandanten für die Beratung nach dem neuen Unterhaltsrecht zur Verfügung. Vereinbaren Sie deswegen einen Beratungstermin mit uns.

 

 

Top